Hinweise zu Urheberrecht und Datenschutz bei Sterbebildern

Es kommen immer wieder Anfragen, warum denn die Sperre von 70 Jahren bei der Anzeige der Sterbebilder (für persönliche Zwecke) im Mitgliederbereich strikt eingehalten wird und dass dies doch mit dem Datenschutz nichts zu tun habe.

Dazu aus Sicht des BLF folgende Hinweise:

  • Die Daten der Verstorbenen unterliegen nicht dem Datenschutz.
  • Die Abbildungen auf Sterbebildern unterliegen aber dem Urheberrecht! Eigentlich gilt das Urheberrecht bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Bei Sterbebildern gilt aber die Anwendung für sog. "verwaiste Werke", da der Urheber nicht ohne Weiteres festzustellen ist. Hier gilt die vereinfachte Regel: 70 Jahre nach Drucklegung.
  • Eine zusätzliche Diskussion, inwieweit die Gestaltung jeweils eine schützenswerte "geistige Schöpfungshöhe" erreicht hat, wollen wir nicht führen. Das trifft bestimmt nicht immer zu, aber in vielen Fällen eben doch. Teilweise sind Sterbebilder aufwendig künstlerisch und individuell gestaltet (z.B. Portraitzeichnungen).
  • Das Argument, dass Sterbebilder ja verteilt wurden und damit schon veröffentlicht seien, greift nicht. Sie wurden nämlich für einen ganz bestimmten Personenkreis (Trauergemeinde vor Ort) in begrenztem Umfang (Auflagenstärke) ausgegeben. Eine Onlinestellung der eingescannten Sterbebilder - theoretisch also eine weltweite und umfangreiche Verbreitung - ist dabei nicht vorgesehen.
  • Wenn andere Vereine, Gruppierungen oder Einzelpersonen eingescannte Sterbebilder online stellen, dann gehen sie ein Risiko mit teuren Abmahnungen und Unterlassungsklagen ein. Wo kein Kläger, da kein Richter - ja! Aber das kann sich eben auch sehr schnell ändern!

Wir vom BLF sind der Meinung, mit der 70 Jahre-Sperre die für uns richtige Lösung gefunden zu haben.