Akten zur Ansässigmachung und Verehelichung im Staatsarchiv München. Einführung in die praktische Archivarbeit.
Die Akten zur AuV (Ansässigmachung und Verehelichung) sind für den Familienforscher sehr interessant, da sie z. B. genaue Angaben zum Vermögensstand, Militärentlassungsscheine, Nachweise über den Besuch des Schulunterrichts, Impfscheine sowie Lehr- und Gesellenbriefe enthalten können und somit die betreffende Person recht lebendig machen. Im StAM finden sich vor allem die Akten zur AuV des 19. Jahrhunderts. Dank des Einsatzes von Frau Schiermeier kann dieser Bestand jetzt online unter www.gda.bayern.de (siehe: Findmitteldatenbank) in vier Bänden recherchiert werden und mit Angabe der Signatur in der Archivaußenstelle Eichstätt direkt für den Lesesaal in München bestellt werden (Tel. 08421/900340, eichstaett@stam.bayern.de).
Seit dem Gesetz über die AuV von 1825, das in revidierten Fassungen bis 1868 gültig war, verstand man unter Ansässigmachung nur die Niederlassung mit einem gesicherten Nahrungsstand, d.h. das Recht auf Ansässigmachung konnte nicht durch Geburt, sondern nur durch ein ausreichendes Vermögen erworben werden, sonst konnte man sich nur an einem Ort „aufhalten“, aber nicht ansässig machen. Die Ansässigmachung war Vorbedingung für die Verehelichung und beide waren für den Erwerb der „Heimat“ in einer Gemeinde nötig. Durch diese Regelungen wollte man das Heiraten in der Unterschicht erschweren, da die Versorgung der Armen zu Lasten der Kirche und der betroffenen Gemeinde ging. Durch das revidierte Gesetz über AuV von 1834 wurde der Nachweis des gesicherten Nahrungsstandes weiter verschärft, zum Beispiel musste nun ein Dienstbote fünf Jahre länger dienen als bisher. Im Gesetz über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt von 1868 wurde das Rechtsinstitut der Ansässigmachung aufgegeben. Die Gemeinden hatten aber weiterhin bei nicht gesichertem Vermögen ein Einspruchsrecht gegen eine Verehelichung.
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